
Die Unionsbürgerschaft wurde 1992 durch den Vertrag von Maastricht, Art. 17 EGV eingeführt. Alle Bürger und Bürgerinnen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union sind zugleich Unionsbürger/innen. Die Unionsbürgerschaft ersetzt die nationale Staatsbürgerschaft nicht, sondern ergänzt sie. Durch die Unionsbürgerschaft entsteht zwischen den Bürgerinnen und Bürgern einerseits und der Union andererseits ein besonders enges Rechte- und Pflichtenverhältnis.
Unionsbürgerschaft bedeutet unter anderem:
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