Europa für Sie

Europa für Unionsbürger/innen

Die Unionsbürgerschaft wurde 1992 durch den Vertrag von Maastricht, Art. 17 EGV eingeführt. Alle Bürger und Bürgerinnen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union sind zugleich Unionsbürger/innen. Die Unionsbürgerschaft ersetzt die nationale Staatsbürgerschaft nicht, sondern ergänzt sie. Durch die Unionsbürgerschaft entsteht zwischen den Bürgerinnen und Bürgern einerseits und der Union andererseits ein besonders enges Rechte- und Pflichtenverhältnis.

Unionsbürgerschaft bedeutet unter anderem:

  • das Recht, sich im gesamten Gebiet der Union frei zu bewegen und aufzuhalten,
  • das Recht, in allen EU-Ländern wie ein Inländer behandelt zu werden, wenn es zum Beispiel um die Suche nach Arbeit oder den Kauf einer Wohnung geht,
  • das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen sowie bei den Wahlen zum Europäischen Parlament in seinem Wohnsitzland, auch wenn man nicht dessen Staatsangehörigkeit besitzt,
  • das Recht, sich in der Amtssprache seiner Heimat an alle Organe der EU zu wenden und in der selben Sprache eine Antwort zu erhalten.

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