Europa für Sie

Europa für Arbeitnehmer/ innen

Seit dem 1. Januar 1992 haben die Bürger/innen aller Länder der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums das Recht, in einem anderen Mitgliedstaat zu arbeiten.

Jede/r EU-Arbeitnehmer/in hat das Recht, in jedem Mitgliedstaat, ungeachtet des Wohnsitzes, zu den gleichen Bedingungen wie Inländer eine abhängige Beschäftigung aufzunehmen. Der Grundsatz der Gleichbehandlung gilt für sämtliche Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen (z. B. Entlohnung, Kündigung, berufliche Wiedereingliederung oder Wiederbeschäftigung im Falle von Arbeitslosigkeit).

Der Grundsatz der Gleichbehandlung beim Zugang zur Beschäftigung setzt voraus, dass alle EU-Arbeitnehmer/innen in jedem Mitgliedstaat beim Beschäftigungszugang die gleiche Priorität wie Inländer haben. Einzelstaatliche Bestimmungen, die die Beschäftigung von Ausländern zahlenmäßig oder prozentual beschränken, sind bei EU-Bürgern nicht zulässig.

Darüber hinaus sind nach dem Gemeinschaftsrecht alle Bestimmungen in Tarif- oder Einzelarbeitsverträgen oder sonstigen Kollektivvereinbarungen betreffend den Zugang zur Beschäftigung, die Beschäftigung, die Entlohnung und alle übrigen Arbeits- und Kündigungsbedingungen nichtig, wenn sie für Arbeitnehmer, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, diskriminierende Bedingungen vorsehen oder zulassen.

Um eine Stelle in einem anderen Mitgliedstaat zu finden, können Sie sich an so genannte "Eures-Berater" bei der Agentur für Arbeit wenden oder die Website European Job Mobility Portal besuchen.

Die Seite Mobilität in Europa von der Europäischen Kommission bietet Arbeitnehmern, die daran interessiert sind im EU-Ausland zu arbeiten, Informationen zu Rechten sozialer Sicherheit sowie nützliche Kontakdaten in den allen Mitgleidsstaaten der EU, Norwegen, Island, der Schweiz und Liechtenstein.

Einen Leitfaden für Arbeitnehmer/ innen in der Europäischen Union finden Sie hier.